INNENHOLZ

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Innenholz Holzwerkstätte GmbH

Stand Januar 2009

 

1. Bauleistungen

Bei allen Bautischlerarbeiten und Innenausbau einschließlich der Montage gilt die "Verdingungsordnung für Bauleistungen" (VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird. Bei Auftragserteilung von Bauleistungen durch einen Privatkunden wird die "Verdingungsordnungen für Bauleistungen (VOB / B)" nur Vertragsbestandteil bei gesonderter Vereinbarung und Aushändigung des vollständigen Textes der VOB Teil B vor Vertragsabschluss.

 

2. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen

Nr. 1 gilt nicht in folgenden Fällen:
- Herstellung, Lieferung und Instandsetzung von Möbeln und anderen Teilen sowie für sonstige Bauleistungen und Lieferungen, die nicht Bauleistungen im Sinne der vorstehenden  Nr.1 sind.
- sowie Bauleistungen, bei denen die VOB/B nicht gemäß der vorstehenden Nr.1 mit einbezogen wird. In diesen Fällen gelten ausschließlich und umfassend für das gesamte Vertragsverhältnis die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. Innenholz Holzwerkstätte GmbH. Dies gilt namentlich für alle Aufträge, deren Gegenstand die Lieferung und Montage des Systems „Candy all in one“ ist.

2.1 Auftragsannahme

Bis zur Auftragsannahme sind alle Aufträge freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Kostenanschlag des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Fall nur mit der unveränderten Bestätigung des Auftragnehmers, im übrigen erst mit der deckungsgleichen Korrektur von Auftrag und Auftragannahme, zustande.

2.2 Unmöglichkeit

Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung schuldhaft oder durch höhere Gewalt, rechtmäßigem Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstiger Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.

2.3 Mängel

Mängel, außer versteckten Mängeln, sind innerhalb zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistungen schriftlich zu rügen. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.

2.4 Gewährleistung

Die Gewährleistung richtet sich nach den § 633 ff. BGB. Die regelmäßige Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre nach Abnahme des Werkes.

2.5 Abschlagzahlung

Für in sich abgeschlossene Leistungsteile und für eigens angefertigte Bauteile kann eine Abschlagszahlung berechnet werden in Höhe des erbrachten Leistungswertes, sofern das Eigentum hieran auf den Auftraggeber übertragen wird. Verzögert sich aus den vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen (§§ 276, 278 BGB) oder aus Umständen, die auf Handlungen des Auftraggebers zurückgehen, wozu auch Verzögerungen im Bauablauf gehören, der Einbau der montagefertigen Bauteile um mehr als 14 Tage, so wird eine Abschlagzahlung in Höhe des zu erbrachten Leistungswertes fällig, wenn gleichzeitig das Eigentum an den Bauteilen übertragen wird.

2.6 Nachträge

Nachträge werden auf der Grundlage des § 2 Nr. 3 ff. VOB/B berechnet. Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistungen beginnt. Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. Sie ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren. Als Vereinbarung gilt die Übersendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung "Nachtrag", wenn dieser Auftragsbestätigung vom Auftraggeber nicht unverzüglich widersprochen wird.

2.7 Vergütung

Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgenommen, so ist die Rechnung nach Vorlage einer prüfbaren Rechnung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

 

3. Förmliche Abnahme

Nach Fertigstellung der Bauleistungen bzw. Lieferungen ist eine Abnahme der Leistungen vertraglich ausdrücklich vorgesehen. Diese Abnahme erfolgt auf der ausschließlichen Grundlage des Abnahme- und Mengenprotokolls der Innenholz Holzwerkstätte GmbH, welche entsprechend mit dem Vertrag vereinbart wird. Die Anlage ist ausdrücklicher und einvernehmlicher Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Auftraggeber hat auf Verlangen und Anzeige der mangelfreien Fertigstellung des Werkes durch den Auftragnehmer - ggfs. auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist - die förmliche Abnahme binnen 12 Werktagen durchzuführen. Führt der Auftraggeber in dieser Frist die Abnahme nicht durch, so gilt das Werk als abgenommen.

 

4. Pauschalierter Schadenersatz

Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme als Schadenersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

 

5. Technische Hinweise

Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere Beschläge und gängige Bauteile zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten. Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln. Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind.

 

6. Besondere Zahlungsmittel

Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlungs statt, angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

7. Aufrechnung

Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

 

8. Eigentumsvorbehalt / verlängerter Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken,  zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehende Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine, dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

9. Urheberrechte / Gewerbliche Schutzrechte

An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen, Produkt- und Leistungsbeschreibungen, Berechnungen und Dokumentationen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums-, sowie alle damit verbundenen Urheber- sowie gewerblichen Schutzrechte vor. Die vorgenannten Dokumente dürfen ohne seine Zustimmung, außerhalb der hiermit ausdrücklich von der Innenholz Holzwerkstätte GmbH erteilten Nutzungsbefugnis zum Zwecke der Auftragsdurchführung, weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

 

10. Nebenabreden

Mündliche Nebenabreden oder nachträglicher mündlicher Abreden zu diesem Vertrag sollen schriftlich abgeschlossen werden. Im Zweifel gelten mündliche Nebenabreden oder nachträgliche mündliche Abreden zu diesem Vertrag als nicht geschlossen. Durch die digitale Übermittlung von Erklärungen jeder Art per E-Mail wird die Schriftform im Rahmen dieses Vertrages eingehalten.

 

11. Gerichtsstand

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.